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AfL Niedersachsen e.V.

Lohntarifvertrag Nr. 4

für Arbeitnehmer/innen in den Betrieben
der
Arbeitsgemeinschaft forstwirtschaftlicher
Lohnunternehmer e.V.
in Niedersachsen

vom 24. Oktober 2003

Zwischen der AfL Niedersachsen e.V.

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Bundesvorstand

Gültig ab 01. Oktober 2003

Kündbar zum 30. September 2005

 

§ 1
Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt:

a) Räumlich:
für das Land Niedersachsen.

b) Fachlich:
für die Betriebe der AfL Niedersachsen e.V. innerhalb deren Aufgabenbereiche.

c) Persönlich:
für alle in den oben genannten Betrieben Beschäftigten – einschließlich Auszubildenden – die eine der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Beschäftigung ausüben und Mitglied der vertragschließenden IG BAU sind.
 

§ 2
Lohntafel

Die Löhne betragen für die nachfolgenden Lohngruppen:

Gesamt-Brutto-Stundenlöhne ab 01.10.2003 ab 01.10.2004
Lohngruppe 1 EUR EUR
Waldarbeiter ohne Berufsabschluss 87 % 9,46 9,59
Lohngruppe 1.1
In Fortbildung befindliches technisches Personal auf Ernten u. Tragschlepper    
  7. – 12. Monat 87 % 9,46 9,59
13. – 24. Monat 105 % 10,41 11,57
Lohngruppe 2
Forstwirt 100 % 10,87 11,02
Lohngruppe 3
Vorarbeiter 103 % 11,20 11,35
Lohngruppe 4
Forstwirtschaftsmeister 135 % 14,67 14,88
Lohngruppe 5
Pferdeführer
im 1. Berufsjahr 87 % 9,46 9,59
ab 2. Berufsjahr 110 % 11,96 12,12
Lohngruppe 6
Technisches Personal, Handwerker 105 % 10,41 11,57
Lohngruppe 6.1
Fahrer von Wegebaumaschinen, Kalkausbringungsgeräten, Entrindungsanlagen, Langholzbringung, Seilkrananlagen 112 % 12,17 12,34
Lohngruppe 6.2
Hochmechanisierte Holzernte, Vollernter und Tragschlepper 116 % 12,61 12,78
 

§ 3
Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich: ab 01.10.2003 ab 01.10.2004
im 1. Ausbildungsjahr 496,11 503,06
im 2. Ausbildungsjahr 548,34 556,02
im 3. Ausbildungsjahr 596,68 605,03
Aufbauend auf dem Berufsabschluss Forstwirt und anderer „grüner" Berufe für die Fortbildung zum Forstmaschinenfahrer in der hochmechanisierten Holzernte,
1.– 6. Monat der Fortbildung mit Arbeitsvertrag
758,82 769,44
 

§ 4
Motorsägenentschädigung

Setzt ein Arbeitnehmer seine eigene Motorsäge ein, erhält er für jede Motorsägen-Betriebsstunde eine Entschädigung von EUR 4,33. Die Betriebsstunden werden auf halbe Stunden gemeinüblich auf- und abgerundet.
 

§ 5
Urlaubsgeld

Neben dem Lohn ist ein Urlaubsgeld in Höhe von EUR 11,00 je Urlaubstag vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.
 

§ 6
Weihnachtsgeld

Nach den Voraussetzungen des §14 RTV wird ein Weihnachtsgeld in Höhe von EUR 211,00 gewährt.
 

§ 7
Gültigkeitsdauer

Dieser Lohntarifvertrag tritt rückwirkend zum 01. Oktober 2003 in Kraft.
Er kann erstmals unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum 30.September 2005 gekündigt werden.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

Frankfurt/Main, den 24. Oktober 2003

AfL Niedersachsen e.V.
gez.
        Hans-Jürgen Narjes
        Landesvorsitzender

IG Bauen-Agrar-Umwelt
gez.
        Wilms
        M. Gudd
        Bundesvorstand