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AfL Niedersachsen e.V.

Lohntarifvertrag Nr. 6

für Arbeitnehmer/innen in den Betrieben
der
Arbeitsgemeinschaft forstwirtschaftlicher
Lohnunternehmer e.V.
in Niedersachsen e.V. (AfL)

vom 24. Oktober 2007

Zwischen der AfL Niedersachsen e.V.

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Bundesvorstand

Gültig ab 01. Oktober 2007

Kündbar erstmals zum 30. September 2009

 
§ 1
Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt:

Der Tarifvertrag erfasst die gewerblichen Arbeitnehmer* und die zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters/einer Arbeiterin Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI versicherungspflichtige Beschäftigung in der Forstwirtschaft ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied in der AfL Niedersachsen e.V. ist und Mitglied der vertragsschließenden IG Bauen-Agrar-Umwelt sind.

* Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst auch Arbeitnehmerinnen.
 

§ 2
Lohntafel

Die Gesamtbruttostundenlöhne betragen für die nachfolgenden Lohngruppen:

Lohngruppen Prozent
ab 01.10.2007 Euro / Stunde
Lohngruppe 1
Waldarbeiter ohne Berufsabschluss 87 % 10,26 €
Lohngruppe 2
Forstwirt (Ecklohn) 100 % 11,79 €
Lohngruppe 3
Rottenführer 103 % 12,14 €
Lohngruppe 4
Forstwirtschaftsmeister 135 % 15,91 €
Lohngruppe 5
Pferdeführer
im 1. Berufsjahr 87 % 10,26 €
ab 2. Berufsjahr 110 % 12,98 €
Lohngruppe 6
Technisches Personal, Handwerker 105 % 12,38 €
Lohngruppe 6.1
Fahrer von Wegebaumaschinen, Kalkausbringungsgeräten, Langholzbringung 112 % 13,20 €

Hochmechanisierte Holzernte

Lohngruppen ab 01.10.2007
Lohngruppe 1
Aufbauend auf den Berufsabschluss Forstwirt und anderer „grüner“ Berufe für die Fortbildung zum Forstmaschinenfahrer in der hochmechanisierten Holzernte 1. bis; 6. Monat der Fortbildung mit Arbeitsvertrag
790,00; € / monatlich
  Prozent ab 01.10.2007 Euro / Stunde
Lohngruppe 1.1
In Fortbildung befindliches Personal auf Ernten u. Tragschlepper
   
  7. bis 12. Monat 87 % 10,26 €
13. bis 24. Monat 105 % 12,38 €
Lohngruppe 1.2
Vollernter, Tragschlepper und Fahrer mit staatlich anerkanntem Abschluss bzw. mit langjährig erworbenen Fachkenntnissen
116 % 13,68 €
 
§ 3
Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen betragen brutto
ab 01.10.2007
Euro / monatlich
im 1. Ausbildungsjahr 520,00 €
im 2. Ausbildungsjahr 570,00 €
im 3. Ausbildungsjahr 630,00 €
 

§ 4
Leistungsbezogene Entlohnung
  1. Führen Arbeitnehmer Arbeiten aus, bei den Mengenleistungen und Qualität der Arbeitsausführung mess- und abrechenbar sind, kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, dass solche Arbeiten gemäß Anlage 1 leistungsbezogen entlohnt werden.
  2. Wird leistungsbezogen entlohnt, wird dem Arbeitnehmer für diese Zeit bei Normalleistung eine Lohnhöhe pro Stunde von mindestens 120 % seines Stundensatzes garantiert, ohne Motorsägen- und Werkzeugentschädigung.
  3. Als Normalleistung gilt die Leistung, die von jedem geeigneten, geübten und voll eingearbeitetem Arbeitnehmer mit ordnungsgemäßen Arbeitsgerät und bei zweckmäßigem Arbeitsablauf unter Wahrung der Betriebssicherung und ohne Gesundheitsentschädigung auf die Dauer im Durchschnitt erreicht und erwartet werden kann.
  4. Prämien und Leistungszulagen, die nicht den Ziffern 1 bis 3 zuzuordnen sind, unterliegen den betrieblichen Vereinbarungen.
  5. Zuschläge für besondere Vereinbarungen zählen nicht zu den persönlichen Leistungszulagen.
 
§ 5
Motorsägenentschädigung

  1. Setzt ein Arbeitnehmer seine eigene Motorsäge bei Holzerntearbeiten ein, erhält er als Entschädigung 46 v. H. des unter Absatz 3 genannten Abgeltungsbetrags.
  2. Bei Arbeiten außerhalb der Holzernte erhält der Arbeitnehmer je EMS-Betriebsstunde den unter Absatz 3 genannten Abgeltungsbetrag. Die Betriebsstunden werden gemeinüblich auf halbe Stunden auf- bzw. abgerundet.
  3. Der Abgeltungsbetrag je EMS-Betriebsstunde beträgt ohne Betriebsmittelkosten Euro 2,75 (ab 1. Juli 2010).
    Die Betriebsmittel, Alkylatsonderkraftstoff und Motorsägenkettenhaftöl, das mit dem „Blauen Umweltengel“ gekennzeichnet sein muss, wird durch den Arbeitgeber gestellt.
    Der Berechnung des Abgeltungsbetrags liegt das Motorsägenkalkulationsschema (Anhang 1) zugrunde.
    Anhag 1 2009 PDF 60 kB
    Anhag 1 2010 PDF 44 kB
 
§ 6
Urlaubsgeld

Neben dem Urlaubsentgelt ist ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von Euro 11,00 je Urlaubstag vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.
 

§ 7
Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld für ein volles Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt Euro 211,00.
 

§ 8
Gültigkeitsdauer

  1. Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 30. September 2009 gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, ist der Abgeltungsbetrag nach § 5 Abs. 3 gemäß Anhang 1 zum 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009 zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.
  2. Gleichzeitig tritt der Lohntarifvertrag Nr. 5 vom 6. Oktober 2005 außer Kraft.

Frankfurt, den 24. Oktober 2007

AfL Niedersachsen e.V.
gez.
        H.-J. Narjes
        M. Haarhaus

IG Bauen-Agrar-Umwelt
gez.
        K. Wiesehügel – Stellv. Bundesvorsitzender
        B. Feltrini – Bundesvorstandsmitglied

 

Protokollnotiz zu § 5 Absatz 3

Die Tarifvertragsparteien erklären, dass nach Änderung des Kalkulationsschemas der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf der Arbeitsebene Verhandlungen aufgenommen werden, um die Übernahme der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren.
Zur Übernahme der Änderungen bedarf es keiner Kündigung des Lohntarifvertrages

Frankfurt, den 24. Oktober 2007

AfL Niedersachsen e.V.
gez.
        H.-J. Narjes
        M. Haarhaus

IG Bauen-Agrar-Umwelt
gez.
        K. Wiesehügel – Stellv. Bundesvorsitzender
        B. Feltrini – Bundesvorstandsmitglied


 
Anlage 1
zum Lohntarifvertrag Nr. 6
vom 24. Oktober 2007

Grundsätze
zur Anwendung leistungsbezogener Entlohnungsformen
  1. Werden Arbeitnehmer/innen entsprechend des Lohn- und Gehaltstarifvertrages leistungsbezogen entlohnt, haben die Leistungsvorgaben beeinflussbar, abrechenbar, überschaubar und bei Normalleistung erfüllbar zu sein.
  2. Leistungsvorgaben sind mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/innen direkt zu vereinbaren.
  3. Die leistungsbezogene Entlohnung kann
    • individuell oder gruppenbezogen
    • im Prämien- und Stücklohn
    erfolgen.
  4. Bei Anwendung des Prämienlohnes erhalten die Arbeitnehmer/innen
    • den zutreffenden Stundensatz für die geleistete Arbeitszeit und dazu für die Erfüllung und Überbietung von Leistungsvorgaben
    • die Lohnprämie als Euro-Betrag, bezogen auf die Stunde oder bezogen auf eine Maßeinheit wie Festmeter, laufende Meter oder dergleichen.
  5. Bei Anwendung des Stücklohnes erhalten die Arbeitnehmer/innen wie folgt zu ermittelnde Stücklohnbeträge
    Formel - Herz
    Zusätzlich zum jeweiligen Stücklohnbetrag oder bezogen auf die tatsächliche Arbeitszeit kann eine leistungsabhängige Lohnprämie für die Erfüllung und Überbietung anderer Leistungsvorgaben, wie z. B. der Qualität der Arbeitsausführung, gewährt werden. Weiterhin erhalten Waldarbeiter bei Einsatz eigener Motorsägen in der Stücklohnarbeit ein Motorsägengeld von 15 % des vereinbarten Stücklohnes.