Wenn Sie diese Seite direkt aufgerufen haben, kommen Sie hier zur Startseite der AfL Niedersachsen e.V. und erhalten dort weitergehende Informationen.


 
AfL Niedersachsen e.V.

 

Lohntarifvertrag Nr. 7

für Arbeitnehmer/innen in den Betrieben der
Arbeitsgemeinschaft forstwirtschaftlicher Lohnunternehmer
in Niedersachsen e.V. (AfL)

vom 12. Oktober 2010

Zwischen der Arbeitsgemeinschaft forstwirtschaftlicher
Lohnunternehmer Niedersachsen e.V.
Tiefe Straße 11
29323 Wietze
und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Bundesvorstand
Olof-Palme-Straße 19
60439 Frankfurt am Main

gültig ab 1. Oktober 2010
kündbar erstmals zum 30. September 2012

 

§ 1
Geltungsbereich

Der Tarifvertrag erfasst die gewerblichen Arbeitnehmer* und die zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters/einer Arbeiterin Beschäftigten, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI versicherungspflichtige Beschäftigung in der Forstwirtschaft ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied in der AfL Niedersachsen e.V. ist und Mitglied der vertragsschließenden IG Bauen-Agrar-Umwelt sind.

* Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst auch Arbeitnehmerinnen.

 

§ 2
Lohntafel

Die Gesamtbruttostundenlöhne betragen für die nachfolgenden Lohngruppen:

Lohngruppen
ab 1. Oktober 2010 Euro/Stunde
ab 1. Oktober 2011 Euro/Stunde
Lohngruppe 1
Waldarbeiter 
ohne Berufsabschluss
10,52 € 10,78 €
Lohngruppe 2
Forstwirt (Ecklohn) 12,25 € 12,73 €
Lohngruppe 3
Rottenführer 12,62 € 13,11 €
Lohngruppe 4
Forstwirtschaftsmeister 16,54 € 17,19 €
Lohngruppe 5
Pferdeführer
im 1. Berufsjahr 10,52 € 10,78 €
ab 2. Berufsjahr 13,48 € 14,00 €
Lohngruppe 6
Technisches Personal, Handwerker 12,86 € 13,37 €
Lohngruppe 6.1
Fahrer von Wegebaumaschinen, Kalkausbringungsgeräten, Langholzbringung 13,72 € 14,26 €

Hochmechanisierte Holzernte

Lohngruppen
ab 1. Oktober 2010
ab 1. Oktober 2011
Lohngruppe 1
Aufbauend auf den Berufsabschluss Forstwirt und anderer „Grüner“ Berufe für die Fortbildung zum Forstmaschinenfahrer in der hochmechanisierten Holzernte 1. bis; 6. Monat der Fortbildung mit Arbeitsvertrag
820,00 €/monatlich 850,00 €/monatlich
  ab 1. Oktober 2010 Euro/Stunde ab 1. Oktober 2011 Euro/Stunde
Lohngruppe 1.1
In Fortbildung befindliches Personal auf Ernten u. Tragschlepper
   
  7. bis 12. Monat 10,52 € 10,78 €
13. bis 24. Monat 12,86 € 13,37 €
Lohngruppe 1.2
Vollernter, Tragschlepper und Fahrer mit staatlich anerkanntem Abschluss bzw. mit langjährig erworbenen Fachkenntnissen
14,21 € 14,77 €
 

§ 3
Ausbildungsvergütungen

Die Ausbildungsvergütungen betragen brutto
ab 1. Oktober 2010
ab 1. Oktober 2011
im 1. Ausbildungsjahr 530,00 € 540,00 €
im 2. Ausbildungsjahr 590,00 € 610,00 €
im 3. Ausbildungsjahr 655,00 € 680,00 €
 

§ 4
Leistungsbezogene Entlohnung

  1. Führen Arbeitnehmer Arbeiten aus, bei den Mengenleistungen und Qualität der Arbeitsausführung mess- und abrechenbar sind, kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden, dass solche Arbeiten gemäß Anlage 1 leistungsbezogen entlohnt werden.
  2. Wird leistungsbezogen entlohnt, wird dem Arbeitnehmer für diese Zeit bei Normalleistung eine Lohnhöhe pro Stunde von mindestens 120 % seines Stundensatzes garantiert, ohne Motorsägen- und Werkzeugentschädigung.
  3. Als Normalleistung gilt die Leistung, die von jedem geeigneten, geübten und voll eingearbeitetem Arbeitnehmer mit ordnungsgemäßen Arbeitsgerät und bei zweckmäßigem Arbeitsablauf unter Wahrung der Betriebssicherung und ohne Gesundheitsentschädigung auf die Dauer im Durchschnitt erreicht und erwartet werden kann.
  4. Prämien und Leistungszulagen, die nicht den Ziffern 1 bis 3 zuzuordnen sind, unterliegen den betrieblichen Vereinbarungen.
  5. Zuschläge für besondere Vereinbarungen zählen nicht zu den persönlichen Leistungszulagen.
 

§ 5
Motorsägenentschädigung

Setzt ein Arbeitnehmer seine eigene Motorsäge bei Holzerntearbeiten ein, erhält er als Entschädigung 46 v. H. des unter Absatz 3 genannten Abgeltungsbetrags.

Bei Arbeiten außerhalb der Holzernte erhält der Arbeitnehmer je EMS-Betriebsstunde den unter Absatz 3 genannten Abgeltungsbetrag. Die Betriebsstunden werden gemeinüblich auf halbe Stunden auf- bzw. abgerundet.

 

Der Abgeltungsbetrag je EMS-Betriebsstunde beträgt ohne Betriebsmittelkosten Euro 3,06. Die Betriebsmittel, Alkylatsonderkraftstoff und Motorsägenkettenhaftöl, das mit dem „Blauen Umweltengel“ gekennzeichnet sein muss, wird durch den Arbeitgeber gestellt. Der Berechnung des Abgeltungsbetrags liegt das Motorsägenkalkulationsschema (Anhang 1) zugrunde.
Anhag 1 2011 PDF 115 kB
Anhag 1 2010 PDF 98 kB

Protokollnotiz zu § 5 Absatz 3
Die Tarifvertragsparteien erklären, dass nach Änderung des Kalkulationsschemas der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf der Arbeitsebene Verhandlungen aufgenommen werden, um die Übernahme der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren. Zur Übernahme der Änderungen bedarf es keiner Kündigung des Lohntarifvertrages.

 

§ 6
Urlaubsgeld

Neben dem Urlaubsentgelt ist ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von Euro 11,00 je Urlaubstag vor Antritt des Urlaubs zu zahlen.

 

§ 7
Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld für ein volles Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt Euro 211,00.

 

§ 8
Gültigkeitsdauer

  1. Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 30. September 2012 gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, ist der Abgeltungsbetrag nach § 5 Abs. 3 gemäß Anhang 1 zum 1. Juli 2011 und 1. Juli 2012 zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.
  2. Gleichzeitig tritt der Lohntarifvertrag Nr. 6 vom 24. Oktober 2007 außer Kraft.

Frankfurt, den 12. Oktober 2010

AfL Niedersachsen e.V.
gez.
        H.-J. Narjes
        M. Haarhaus

IG Bauen-Agrar-Umwelt
gez.
        K. Wiesehügel – Bundesvorsitzender
        H. Schaum – Mitglied des Bundesvorstandes


 
Anlage 1
zum Lohntarifvertrag Nr. 7
vom 12. Oktober 2010

Grundsätze
zur Anwendung leistungsbezogener Entlohnungsformen

  1. Werden Arbeitnehmer/innen entsprechend des Lohn- und Gehaltstarifvertrages leistungsbezogen entlohnt, haben die Leistungsvorgaben beeinflussbar, abrechenbar, überschaubar und bei Normalleistung erfüllbar zu sein.
  2. Leistungsvorgaben sind mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern/innen direkt zu vereinbaren.
  3. Die leistungsbezogene Entlohnung kann
    • individuell oder gruppenbezogen
    • im Prämien- und Stücklohn
    erfolgen.
  4. Bei Anwendung des Prämienlohnes erhalten die Arbeitnehmer/innen
    • den zutreffenden Stundensatz für die geleistete Arbeitszeit und dazu für die Erfüllung und Überbietung von Leistungsvorgaben
    • die Lohnprämie als Euro-Betrag, bezogen auf die Stunde oder bezogen auf eine Maßeinheit wie Festmeter, laufende Meter oder dergleichen.
  5. Bei Anwendung des Stücklohnes erhalten die Arbeitnehmer/innen wie folgt zu ermittelnde Stücklohnbeträge
    Formel - Herz
    Zusätzlich zum jeweiligen Stücklohnbetrag oder bezogen auf die tatsächliche Arbeitszeit kann eine leistungsabhängige Lohnprämie für die Erfüllung und Überbietung anderer Leistungsvorgaben, wie z. B. der Qualität der Arbeitsausführung, gewährt werden. Weiterhin erhalten Waldarbeiter bei Einsatz eigener Motorsägen in der Stücklohnarbeit ein Motorsägengeld von 15 % des vereinbarten Stücklohnes.