Wenn Sie diese Seite direkt aufgerufen haben, kommen Sie hier zur Startseite des Deutscher Forstunternehmer-Verband e.V. und erhalten dort weitergehende Informationen.
 
Deutscher Forstunternehmer-Verband e.V.

Tarifvertrag
zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer
forstlicher Dienstleister
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
(TV Mindestlohn)
vom 12. Februar 2008

Zwischen dem

Deutschen Forstunternehmer-Verband e.V.,
Tiefe Straße 11, 29323 Wietze,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag über Mindestlöhne im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) geschlossen:
 

§ 1
Geltungsbereich
  1. Räumlicher Geltungsbereich
    Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Betrieblicher Geltungsbereich
    Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die mit weisungsgebundenem Personal (Arbeitnehmern) forstliche Arbeiten, insbesondere Pflanzungen, Kultur- und Jungbestandspflege, Holzernte, Rodungen und Waldschutzarbeiten, auf weder in ihrem Eigentum noch in ihrem Besitz stehenden Grundstücken durchführen.
  3. Persönlicher Geltungsbereich
    Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
 

§ 2
Mindestlöhne
  1. Der Mindestlohn beträgt 8,50 Euro je Stunde, mit Wirkung ab 01. Januar 2009 9,38 Euro je Stunde und mit Wirkung ab 01. Juli 2009 10,26 Euro je Stunde.
  2. Der Mindestlohn ist zugleich Lohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
  3. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Kalendermonats fällig, der dem Kalendermonat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Ein Hinausschieben der Fälligkeit aufgrund einer betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Arbeitszeitflexibilisierung ist unwirksam. § 3 Ziff. 3 des Bundesrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen des Deutschen Forstunternehmer-Verbandes e.V. und seiner angeschlossenen Landesverbände (BRTV-Forstdienstleister) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.
  4. Abweichend von § 10 Ziff. 3 bis 5 BRTV-Forstdienstleister in der jeweils geltenden Fassung verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn nicht.
 

§ 3
Unterrichtungsrecht des Betriebsrates

Der Arbeitgeber hat die Rechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der jeweils gültigen Fassung zu wahren. Dies gilt auch für den Einsatz von Nachunternehmern. Insbesondere sind die §§ 92 (Personalplanung) und 92a (Beschäftigungssicherung) BetrVG einzuhalten.
 

§ 4
Allgemeinverbindlichkeit

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam Aufnahme der Branche „forstliche Dienstleistungen“ in das Arbeitnehmer- Entsendegesetz sowie die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages bzw. den Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz, nach welcher die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden, durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu beantragen.
 

§ 5
In-Kraft-Treten und Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt zum 01. April 2008, frühestens jedoch mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit bzw. mit dem Erlass einer Rechtsverordnung, nach welcher die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden, in Kraft.

Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Dezember 2009, schriftlich gekündigt werden.

Wietze/Frankfurt am Main, den 12. Februar 2008

Deutscher Forstunternehmer-Verband e.V.
Tiefe Straße 11, 29323 Wietze

Hans-Jürgen Narjes            Thomas Klute

 

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

Klaus Wiesehügel            Bärbel Feltrini