Wenn Sie diese Seite direkt aufgerufen haben, kommen Sie hier zur Startseite der AfL Niedersachsen e.V. und erhalten dort weitergehende Informationen.


 
AfL Niedersachsen e.V.

 

Vereinbarung zur Lohn- und Tarifentwicklung
im Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben der
Arbeitsgemeinschaft forstwirtschaftlicher Lohnunternehmer in Niedersachsen e.V.
und der forstwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen in Hessen e.V.

vom 8. September 2009

Zwischen der Arbeitsgemeinschaft forstwirtschaftlicher Lohnunternehmer in Niedersachsen e.V.

und

der Arbeitsgemeinschaft für forstwirtschaftliche Leistungen Hessen e.V.

einerseits

und

der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
– Bundesvorstand –

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

 

Präambel

Da sich die Krise der Finanzmärkte auch auf den Holzmarkt auswirkt, ist das Auftragsvolumen der forstlichen Dienstleister, bedingt durch den rückläufigen Holzeinschlag, deutlich zurückgegangen. Insolvenzen und Personalabbau sind die Folgen der Wirtschaftskrise. Die Tarifparteien vereinbaren zur Stabilisierung der Betriebe die im Oktober 2009 möglichen Lohntarifvertragsverhandlungen auszusetzen. Zur Vermeidung eines tarifvertraglichen Stillstands werden nachstehende Maßnahmen vereinbart.

 

§ 1
Geltungsbereich

Die Vereinbarung zur Lohn- und Tarifentwicklung gilt im Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben der Arbeitsgemeinschaft forstwirtschaftlicher Lohnunternehmer in Niedersachsen e.V. und der forstwirtschaftlichen Dienstleistungsunternehmen in Hessen e.V.

 

§ 2
Lohntarifverträge

Die Laufzeit des Lohntarifvertrags Nr. 6 für Arbeitnehmer/innen in den Betrieben der Arbeitsgemeinschaft forstwirtschaftlicher Lohnunternehmer in Niedersachsen e.V. (AfL) vom 24. Oktober 2007 und des Lohntarifvertrags für Arbeitnehmer/innen in den Betrieben forstwirtschaftlicher Dienstleistungsunternehmen in Hessen vom 24. Oktober 2007 wird um ein Jahr verlängert. Die Tarifverträge sind jeweils unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum 30. September 2010 kündbar. Die Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen. Ohne dass es einer Kündigung bedarf, ist der Abgeltungsbetrag nach § 5 Abs. 3 gemäß Anhang 1 jeweils zum 1. Juli 2010 zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.

 

§ 3
Weiterentwicklung des Bundesrahmentarifvertrages

Die Tarifvertragsparteien gemäß § 2 setzen sich gegenüber dem Deutschen Forstunternehmer-Verband e.V. dafür ein, dass der Bundesrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Betrieben des Deutschen Forstunternehmer-Verbandes e.V. und seiner angeschlossenen Landesverbände vom 1. Januar 2002 i.V.m. Dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 24. November 2008 in 2010 weiterentwickelt wird. Grundlage der Weiterentwicklung bildet der Tarifvertragsentwurf der IG Bauen-Agrar-Umwelt; dieser Entwurf ist als Anlage Gegenstand dieses Tarifvertrages.

 

§ 4
Vereinbarung eines Ausbildungstarifvertrages für die zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden

Die Tarifvertragsparteien gemäß § 2 setzen sich gegenüber dem Deutschen Forstunternehmer-Verband e.V. dafür ein, dass in 2010 ein Ausbildungstarifvertrag für die zur Forstwirtin/zum Forstwirt Auszubildenden auf der Grundlage des TVA-Forst verhandelt wird.

 

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

Kassel, den 8. September 2009

AfL Niedersachsen e.V.
H.-J. Narjes

 

AfL Hessen e.V.
K. Wiegand

 

IG Bauen-Agrar-Umwelt         
– Bundesvorstand –          
K. Wiesehügel
Bundesvorsitzender
B. Feltrini
Mitglied des Bundesvorstandes